Kategorie Tipp Gesundheit Gesundheitssystem

Arzneimittel und Zuzahlungen

Von: Ida Schneider

Sparmöglichkeit bei rabattierten Medikamenten

Egal ob herkömmliche oder Internet-Apotheke: Trotz ärztlichen Rezepts muss man verschreibungspflichtige Medikamente anteilig bezahlen. Gesetzlich Versicherte übernehmen pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises. Diese Zuzahlung ist allerdings gedeckelt: Sie beträgt mindestens fünf Euro, sofern der tatsächliche Preis nicht günstiger ist, und höchstens zehn Euro. Jedoch gibt es Ausnahmen.

Die Hand einer Apothekerin greift im Medikamentenregal nach einer Arzneipackung.
Sparmöglichkeit bei rabattierten Medikamenten © Bild von aleksandarlittlewolf auf Freepik

Grundsätzlich sind Kinder unter 18 Jahren von allen rezeptpflichtigen Arzneimittel-Zuzahlungen befreit. Erwachsene dagegen müssen zuzahlen. Hintergrund ist, dass die Krankenkassen für alle Medikamente einen Festbetrag beschließen und nur diesen übernehmen – egal, welchen Verkaufspreis der einzelne Hersteller aufruft.

Wann muss ich zuzahlen?

Wenn allerdings ein Hersteller den Festbetrag um mindestens 30 Prozent unterbietet, entfällt die Zuzahlung. Diese Zuzahlungsbefreiung soll Patienten motivieren, sich in der Apotheke beraten zu lassen und sich für ein günstigeres Medikament zu entscheiden – vorausgesetzt natürlich, es sprechen keine medizinischen Gründe dagegen. Darüber hinaus können Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern Preisrabatte aushandeln. Diese Einsparungen werden oft an die Versicherten weitergeben, indem die Zuzahlungen teilweise oder vollständig entfallen.

Verschreiben Ärzte ein Medikament, dass teurer ist als der Festbetrag, müssen sie ihre Patienten darauf hinweisen, damit diese sich in der Apotheke über aufzahlungsfreie Verordnungsalternativen informieren können. Fällt die Entscheidung trotzdem auf das teurere Arzneimittel, wird der Zuzahlungsbetrag plus Differenzbetrag fällig.

Apothekerinnen und Apotheker ihrerseits sind verpflichtet, immer das rabattbegünstigte Arzneimittel zu empfehlen – außer, die Ärztin oder der Arzt hat das ausdrücklich ausgeschlossen. Dann ist auf dem Rezept das Feld „aut idem“ angekreuzt. Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, darf die Apotheke auch das lieferbare, teurere Arzneimittel anbieten; dann trägt die Krankenkasse die Mehrkosten.

Ärztlich verordnete, aber nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Ausnahmen von dieser Regel macht sie oft bei Kindern unter zwölf Jahren sowie Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr sowie bei schweren Erkrankungen.