Kategorie Tipp Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente auf Zeit: Wie geht es weiter?

Von: Ida Schneider

Drohende Einkommenslücke: Rechtzeitig Anträge stellen und Restansprüche prüfen

Eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit stellt viele Versicherte vor Probleme: Was passiert, wenn sie nach den üblichen zwei oder drei Jahren immer noch zu krank sind, um in den Beruf zurückzukehren? Und wie kann man verhindern, dass eine Einkommenslücke entsteht?

Eine Frau mit kurzen grauen Haaren blickt sorgenvoll und hält eine Hand vor den Kopf.
Zur Krankheit kommt die Sorge: Wie ist die finanzielle Absicherung nach der Erwerbsminderungsrente? © Freepik/karlyukav

Erwerbsminderungsrente auf Dauer oder auf Zeit?

Normalerweise läuft es so: Bevor das Thema „Erwerbsminderungsrente“ akut wird, ist man bereits monatelang erkrankt und bezieht Krankengeld von der Krankenkasse. Das Krankengeld läuft maximal 78 Wochen inklusive Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Falls die Deutsche Rentenversicherung danach eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt, kann das auf Dauer oder auf Zeit sein. „Auf Dauer“ bedeutet bis zum Erreichen des regulären Rentenalters, „auf Zeit“ zwei oder drei Jahre. 


Ist man nach dem Ablauf dieser zwei oder drei Jahre immer noch nicht fähig, in den Beruf zurückzukehren oder zumindest eine leichte Tätigkeit auszuüben, sollte man rechtzeitig einen Weitergewährungsantrag stellen – frühestens sechs Monate und mindestens drei Monate vor Ende des Erwerbsminderungsrente.

Einkommenslücke schließen

Problem ist nur, dass die Deutsche Rentenversicherung meistens erst nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente entscheidet, ob sie weiterbewilligt wird oder nicht. Bis dahin dauert es natürlich ein paar Wochen, und in dieser Zeit fließt kein Geld. 

Es gibt für Betroffene aber zwei Möglichkeiten, diese Einkommenslücke zu schließen: Der behandelnde Arzt beziehungsweise die Ärztin bestätigt durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass die versicherte Person weiterhin arbeitsunfähig ist. Falls noch Restanspruch besteht, kann man im Anschluss an die Erwerbsminderungsrente wieder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen beziehungsweise bei Hilfebedürftigkeit existenzsichernde Leistungen wie Bürgergeld beantragen.

Wenn alle Restansprüche ausgeschöpft sind

Falls jedoch alle Restansprüche ausgeschöpft sind, kann man prüfen lassen, ob nach der Erwerbsminderungsrente ein neuer Arbeitslosengeldanspruch entstanden ist. Ansonsten muss man zurück auf den Arbeitsmarkt, bis die Deutsche Rentenversicherung über die Erwerbsminderungsrente entscheidet. Entweder geht man wieder auf seinen bisherigen Arbeitsplatz oder meldet sich bei der Agentur für Arbeit für „leichte Tätigkeiten“. 

Das verunsichert viele Versicherte, weil es unlogisch klingt: Warum kann man sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen, obwohl man so krank ist, dass man eine Erwerbsminderungsrente beantragt hat? Zeigt man damit nicht, dass man grundsätzlich erwerbsfähig ist? Kann das gegen einen verwendet werden?

Tatsächlich ist aber diese Vorgehensweise üblich und im Sozialrecht festgeschrieben – damit die Versicherten keine finanzielle und versicherungsrechtliche Absicherung verlieren, wenn sie erkrankt oder gar erwerbsgemindert sind.

Und bei teilweiser Erwerbsminderungsrente?

Die obigen Ausführungen gelten übrigens nur für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Anders ist es, wenn Rentnerinnen und Rentner während einer teilweisen Erwerbsminderungsrente noch in Teilzeit arbeiten. Sollten sie dann arbeitsunfähig erkranken, können sie aufgrund der Beschäftigung ebenfalls Krankengeld beziehen.


Grundsätzlich sollte man immer eine fachkundige Beratung einholen, da die sozialrechtlichen Ansprüche sehr unterschiedlich sind und viele Voraussetzungen vorliegen müssen. Bei Fragen dazu wenden Sie sich gern an Ihre Externer Link:VdK-Geschäftsstelle