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Häusliche Pflege als „sittliche Pflicht“

Pflegegeld wird steuerlich begünstig und ist pfändungsgeschützt

Das Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und dieses dient dem Zweck, hilfsbereite Menschen für Pflegeleistungen zu entschädigen. Das müssen allerdings Privatpersonen sein, keine Pflegedienste. Da es sich bei häuslicher Pflege um eine „sittliche Pflicht“ handelt, zählt das Pflegegeld nicht als Einkommen und ist steuerlich begünstigt. Jedoch gibt es Ausnahmen.

Eine ältere Frau lehnt ihre Stirn lächelnd an eine jüngere Frau, die ebenfalls lächelt.
Zeit für die Liebsten: Das Pflegegeld unterstützt die häusliche Pflege. © Freepik

Körperliche Pflege, pflegerische Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung – wer diese Leistungen für Pflegebedürftige übernimmt und dafür mit dem Pflegegeld belohnt wird, muss die Einnahmen nicht versteuern. Denn die Pflegeperson erfüllt eine so genannte „sittliche Pflicht“ gegenüber dem Pflegebedürftigen, und das möchte der Staat fördern. Allerdings muss die Bezahlung im Rahmen des Pflegegelds bleiben.

Die Pflegeversicherung möchte mit dem Pflegegeld die häusliche Pflege unterstützen; der Pflegebedürftige kann sich in der Regel die Pflegeperson selbst aussuchen und leitet das Pflegegeld quasi weiter. Das „weitergeleitete Pflegegeld“ gilt als eine zweckgebundene Leistung, die eben der Pflege dient und nicht dem Lebensunterhalt; es zählt somit nicht als Einkommen. Deswegen wird es auch beim Bezug staatlicher Leistungen – wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bürgergeld – nicht angerechnet.

Landespflegegeld

Verrechnet wird das Pflegegeld jedoch mit anderen Leistungen; ein häufiger Fall ist das Landespflegegeld in Rheinland-Pfalz. Dieses können Menschen mit einer bestimmten Art der Behinderung nach dem Landespflegegeldgesetz beantragen. Die Höhe beträgt monatlich 384 Euro; Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.

Angerechnet werden auf das Landespflegegeld alle Geld- und Sachleistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Darunter fällt auch oben beschriebenes Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wer also beispielsweise Pflegegrad 2 hat und 384 Euro Landespflegegeld erhält, hat 68 Euro mehr für seine Pflege

Beim Pflegegeld gibt es einen Pfändungsschutz, um die häusliche Pflege nicht zu schwächen. Denn wenn das Pflegegeld gepfändet werden könnte, würde das bei betroffenen Verwandten, Nachbarn oder ehrenamtlich Tätigen den Anreiz verringern, sich zu engagieren.

Der Pfändungsschutz kann aber nur über ein Pfändungsschutzkonto sichergestellt werden. Denn die Bank weiß nicht automatisch, dass es sich bei der überwiesenen Summe um ein „weitergeleitetes Pflegegeld für eine Pflege aus sittlicher Pflicht“ handelt. Dies ist der Bank mitzuteilen, wenn eine Pfändung durch Gläubiger eingeleitet wurde.